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Bauen im und am Wald

Der Wald ist das letzte grossflächige Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen und soll deshalb möglichst frei bleiben von Bauten und Anlagen. Grundsätzlich gilt daher im Wald und am Waldrand ein Bauverbot. Ausnahmen sind jedoch – unter gewissen Voraussetzungen – möglich. Silke Altena

Eine Waldhütte, ein Bienenhaus, ein Waldkindergarten, ein Trinkwasserreservoir, eine Feuerstelle oder auch ein Carport – Beispiele für kleinere oder grössere Bauten und Anlagen im oder am Wald gibt es viele. Dabei gehören Bauten und Anlagen doch grundsätzlich in die Bauzone, oder?
Seit der Einführung des ersten Forstpolizeigesetzes im Jahr 1876 ist das Waldareal in der Schweiz streng geschützt. Während die bauliche Nutzung der meisten Gebiete über das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) reguliert wird, ist das Waldareal gemäss Art. 18 Abs. 3 RPG durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Der Wald nimmt damit eine Sonderstellung innerhalb der schweizerischen Raumplanung ein.
Doch wie steht es nun mit der Bewilligungspraxis von Bauten und Anlagen im und am Wald?

Bauen im Wald
Bei Bauten im Wald handelt es sich immer um Bauten ausserhalb der Bauzone. Die forstrechtliche Beurteilung und ggf. Bewilligung erfolgt daher im Rahmen des kantonalen Baubewilligungsverfahrens. Entscheidend für die forstrechtliche Beurteilung ist dabei die Einordnung der Baute in eine der folgenden drei Kategorien:

Zonenkonforme, forstliche Bauten
Als zonenkonform im Wald gelten forstliche Bauten und Anlagen sowie Bauten zum Schutz vor Naturgefahren. Die Erstellung zonenkonformer Vorhaben im Wald bedarf keiner waldrechtlichen Ausnahmebewilligung. Es ist jedoch im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens in jedem Fall die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
Klassische zonenkonforme Bauprojekte im Wald sind:
- Forstwerkhöfe
- Waldstrassen
- Holzlagerplätze
- Gedeckte Energieholzlager
Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren stehen im Einklang mit der Schutzfunktion des Waldes und sind damit grundsätzlich zonenkonform.
Entsprechende Projekte müssen für den geplanten Zweck angemessen dimensioniert, an einem sinnvollen Standort gelegen und für die regionale Bewirtschaftung des Waldes notwendig sein. Da der Wald von Bauten und Anlagen freigehalten werden soll, haben sich zonenkonforme Projekte auf das notwendige Ausmass und den benötigten Ausbau­standard zu beschränken. Die nachträgliche Zweck­entfremdung für nicht forstliche Zwecke ist ausgeschlossen beziehungsweise bedarf einer neuen ­Bewilligung.
Die waldrechtliche Beurteilung zonenkonformer Bauten und Anlagen im Wald erfolgt direkt im Baubewilligungsverfahren.
Die durch forstliche Bauten und Anlagen beanspruchte Fläche bleibt rechtlich weiterhin Waldareal. Sie untersteht damit der Waldgesetzgebung.

Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
Für bestimmte nicht forstliche Vorhaben braucht es aufgrund ihrer Dimension oder Auswirkung keine Rodung. Solche nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen dürfen das vorhandene Bestandesgefüge nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Wanderwegen und Bikepisten ist darauf zu achten, dass diese in den Bestand und die Topografie eingebunden werden.
Gemäss Art. 17 Kantonale Waldverordnung (KWaV, BR 920.110) gelten als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen insbesondere:
- Anbauten
- Masten
- Sport- und Lehrpfade
- Erdverlegte Leitungen
- Passhütten
- Bienenhäuser
- Wildbachsperren
- Geschiebesammler
Gemäss langjähriger kantonaler Rechtspraxis gelten für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen folgende Maximalgrössen:
- Fuss- und Wanderwege, Bikepisten: Planumbreite max. 2 m
- Leitungen: Bauflächenbreite max. 4 m
- Kleinbauten: max. 25 m² Grundfläche
- Geschiebesammler: max. 5000 m² Grundfläche
Die Ausnahmebewilligung kann direkt im ordent­lichen Baubewilligungsverfahren gewährt werden.


Holzlager, eine forstliche Baute. (Bild: AWN, Silke Altena)

Nichtforstliche Bauten, welche eine gewisse Mindestgrösse überschreiten
Bauprojekte im Wald, welche nichtforstlichen Zwecken dienen und aufgrund ihres Ausmasses oder ihrer Auswirkungen auf den Wald nicht als nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen beurteilt werden können, erfordern eine Rodungsbewilligung.
Sollen nichtforstliche Vorhaben im Waldareal realisiert werden, müssen diese standortgebunden sein. Es ist also nachzuweisen, dass das Vorhaben auf den geplanten Standort im Wald angewiesen ist und an keinem anderen Standort ausserhalb des Waldes ­realisiert werden kann.
Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Rodungsbewilligung erteilt werden kann:
- Es bestehen wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen.
- Die Baute oder Anlage erfüllt die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich.
- Die Baute oder Anlage führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt.
- Dem Natur- und Landschaftsschutz wird Rechnung getragen.
Das Rodungsverfahren ist an das Baubewilligungsverfahren gebunden und wird mit diesem koordiniert.


Bienenhaus, eine nichtforstliche Kleinbaute. (Bild: AWN, Jürg Hassler)

Bauen am Wald
Ein ausreichender Waldabstand liegt im Interesse aller. Abstandsvorschriften sollen eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung tragen. Nicht zuletzt dienen sie auch dem Schutz von Bauten und Anlagen vor umstürzenden Bäumen, Schatten, Feuchtigkeit, Vermoosung sowie Nadel- und Laubfall. Ein ausreichender Waldabstand schützt somit den Wald und die an ihn angrenzenden Gebäude.
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald (Art. 17, WaG) legen die Kantone angemessene Mindestabstände für Bauten und Anlagen gegenüber dem Waldrand fest. Dabei variieren die gesetzlichen Minimalabstände zwischen den Kantonen erheblich. Im Kanton Schwyz beispielsweise beträgt der Mindestabstand 15 Meter, im Kanton Aargau 18 Meter und im Kanton Bern 30 Meter. Demgegenüber ist der Mindestabstand im Kanton Graubünden mit 10 Meter gegenüber Hochwald und 5 Meter gegenüber Niederwald vergleichsweise gering.
Gemessen wird der Waldabstand ab der Waldgrenze. Diese wiederum befindet sich per Definition 2 Meter ab der Mitte des äussersten Stammes eines geschlossenen Waldbestandes.


Für nichtforstliche Bauten wie dieses Trinkwasserreservoir in Lohn ist eine Rodungsbewilligung erforderlich. (Bild: AWN, Cristina Fisler)

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestwaldabstand
Keine Regel ohne Ausnahmen. In begründeten Ausnahmefällen können Waldabstandsunterschreitungen bewilligt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Einhaltung des gesetzlichen Mindestwaldabstandes dazu führen würde, dass eine Bauparzelle praktisch unbebaubar würde. Oder wenn dadurch Baulücken in bestehenden, den 10-metrigen Mindestwaldabstand unterschreitenden Häuserzeilen geschlossen werden können. Voraussetzung für entsprechende Ausnahmen ist jedoch, dass vorgängig entsprechende Baulinien in der kommunalen Nutzungsplanung, das heisst im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan, festgelegt wurden. Ausnahmen sind zudem für bestimmte Arten von Bauten und Anlagen, wie beispielsweise für unterirdische Bauten und Anlagen, für Kleinbauten, Hochspannungsmasten und dergleichen, möglich. Grundvoraussetzung für eine Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestwaldabstandes ist eine gewisse Notwendigkeit zur Errichtung der Baute resp. Anlage im Abstandsbereich. Diese sogenannte Standortgebundenheit ist entsprechend nachzuweisen.

 


Waldabstand. (Grafik:  AWN)

Bestehende Bauten im Waldabstandsbereich
Um Gebäudeerweiterungen oder den Wiederaufbau nach Abbruch oder Zerstörung im Waldabstandsbereich nicht zu verunmöglichen, können bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich erhöht, erweitert, mit Anbauten versehen und nach Zerstörung oder Abbruch an Ort und Stelle wiederaufgebaut werden, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird und dies nach Massgabe des Bau- und Planungsrechts zulässig ist.
Unabhängig von der Waldabstandsproblematik gilt für bestehende Gebäude im Waldareal und am Waldrand ein 2-Meter-Streifen um das Gebäude als Nichtwald.


Bestehende Bauten innerhalb des Waldabstandes haben Bestandesschutz. (Bild: AWN)

Zuständigkeiten und Verfahren
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend den Mindestwaldabstand ist die Leitbehörde des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens. Diese entscheidet, nach Anhörung des Amtes für Wald und Naturgefahren, ob das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 30 Abs. 3 KWaG zugänglich ist. Innerhalb der Bauzone erfolgt dies im Rahmen der kommunalen Baubewilligung durch die zuständige Gemeinde, ausserhalb der Bauzone im BAB-Verfahren durch das kantonale Amt für Raumentwicklung.
Die Aufsicht über die Einhaltung des kantonalen Mindestwaldabstandes bzw. von festgelegten Waldabstandslinien und erteilten Ausnahmebewilligungen obliegt der Gemeinde als zuständiger Baubehörde.

Silke Altena leitet seit 2021 den Bereich Walderhaltung des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden. Sie ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit Waldrecht und Waldaufsicht.